Rechte & Pflichten unserer Patientinnen, Patienten und Wöchnerinnen

Es ist unser aller Bestreben, dass Sie als Patientin, Patient oder Wöchnerin in unserem Spital Mensch sein und bleiben können. Dies hat nicht nur zum Inhalt, dass Sie als Patient/Patientin und Persönlichkeit voll respektiert werden und Ihre Rechte geltend machen können, sondern auch, dass Sie gewisse Verantwortungen und Pflichten selbst tragen.

Die Beachtung der Patientenrechte ist auch ein wichtiger Teil der Berufspflicht und
des Berufsverständnisses des Spitalpersonals, welches Sie betreut.

Die Spitalleitung

Rechte unserer Patienten

Das Gesetz gibt Ihnen das Recht auf eine sorgfältige Behandlung und Betreuung, die
Ihre menschliche Würde respektiert und achtet. Ihre Behandlung und Pflege hat sich
nach den anerkannten Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft zu richten. Sie
muss – im Rahmen der Gegebenheiten – Ihren gesundheitlichen und persönlichen Bedürfnissen angemessen sein.

Diese Ansprüche stehen Ihnen überall in unserem Hause zu, ungeachtet der Spitalklasse.
Sie können also davon ausgehen, dass die Ärzte/Ärztinnen und das Pflegepersonal und
überhaupt alle Spitalangestellten gemeinsam bestrebt sind, Ihre Gesundheit und Ihr
Wohlbefinden zu fördern und zu bewahren.

Sie haben das Recht, von Ihrem Arzt/Ihrer Ärztin auf einfache und verständliche Weise
über Ihren Gesundheitszustand, den voraussichtlichen Krankheitsverlauf und über die
vorgesehenen Heilmassnahmen informiert zu werden. Dazu gehört auch die Aufklärung
über Vorteile und Risiken der geplanten Behandlung, insbesondere bei diagnostischen
Massnahmen oder operativen Eingriffen.

In der Regel geschieht dies anlässlich der Vorbesprechung vor dem Spitaleintritt. Sie
haben auch Anrecht auf eine vertrauliche Aussprache ausserhalb der Hörweite von Drittpersonen.
 

Gegen Ihren ausdrücklichen Willen dürfen aufgrund des Gesetzes keine Eingriffe irgendwelcher Art an Ihrem Körper vorgenommen werden. Allerdings wird bei einfachen und im allgemeinen ungefährlichen Eingriffen (z.B. Blutentnahme) die Zustimmung des Patienten vermutet. Für grössere oder mit erhöhten Risiken verbundene Eingriffe bedarf es jedoch – nach erfolgter Aufklärung – der ausdrücklichen Einwilligung des Patienten/der Patientin. Der Arzt/die Ärztin kann von Ihnen zu diesem Zweck die Unterzeichnung einer
Vollmacht verlangen. Grundsätzlich wird vermutet, dass Sie sich zu uns ins Spital begeben haben, um den mit dem Arzt/der Ärztin abgesprochenen Eingriff vornehmen zu lassen. Sie können also frei entscheiden, ob Sie an sich einen bestimmten Eingriff vornehmen lassen wollen. Im gleichen Sinn können Sie auch beanspruchen, dass Ihr Leben in einer ausweglosen Lage nicht künstlich erhalten bzw. verlängert wird. Hier empfiehlt sich die frühzeitige schriftliche Abfassung eines sogenannten Patiententestaments (Patientenverfügung). Falls Sie ein solches erst im Spital errichten wollen, sind Ihnen Arzt oder Pflegende auf Wunsch hin gerne behilflich.

Am 1. Januar 2013 ist das neue Erwachsenenschutzgesetz in Kraft getreten. Gemäss diesem können Sie in einer Patientenverfügung festhalten, welchen medizinischen Massnahmen Sie im Falle Ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmen oder nicht zustimmen. Diese Patientenverfügung ist für die Ärzte und das Pflegepersonal grundsätzlich verbindlich ausser es bestehen Zweifel daran, dass sie Ihrem Willen entspricht oder sie verstösst gegen gesetzliche Vorschriften.

Sie können in der Patientenverfügung auch eine natürliche Person bezeichnen, die Sie im Falle der Urteilsunfähigkeit bei medizinischen Entscheidungen vertreten soll. Haben Sie keine Patientenverfügung und auch keine Person bezeichnet, die für Sie entscheiden soll, dann kommen Ihre Angehörigen (Ehegatten, Nachkommen etc.) als gesetzliche Vertreter zum Zuge. Diese haben dann gemäss Ihrem mutmasslichen Willen und Ihren Interessen zu entscheiden.

Fehlen sowohl eine Patientenverfügung als auch eine vertretungsberechtigte Person, dann errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft. In dringlichen Fällen entscheidet der Arzt – ebenfalls gemäss Ihrem mutmasslichen Willen und Ihren Interessen.

Selbstbestimmungsrecht und Aufklärung können eingeschränkt sein oder gar entfallen, wenn sofortiges Handeln notwendig ist (z.B. lebensrettende Massnahmen). Zeigt sich bei einer Operation unvorhersehbar, dass eine Ausdehnung über das angenommene mit dem Patienten/der Patientin besprochene Mass hinaus dringend geboten ist, so ist der Arzt/die Ärztin dazu berechtigt, sofern ein Unterbruch der Operation mit erheblichen Risiken verbunden wäre. Der Arzt/die Ärztin hat in einem solchen Falle allein auf die Interessen des Patienten/der Patientin und dessen/deren mutmasslichen Willen abzustellen.

Für Ihr Befinden und Ihre Genesung ist es wichtig, dass der Kontakt mit Angehörigen, Freunden und Bekannten aufrecht erhalten bleibt.

Im Rahmen der vorgesehenen Zeit haben Sie daher das Recht, Besucher zu empfangen. Die Besuchszeiten sind indessen derart grosszügig angesetzt, dass unter Umständen eine Unterbrechung oder eine vorzeitige Beendigung des Besuches nötig wird, wenn es der Klinikbetrieb erfordert. Wir denken dabei namentlich an Arztvisiten, Untersuchungen sowie ärztliche und pflegerische Verrichtungen. Wir sind Ihren Besuchern dankbar, wenn sie allfälligen Aufforderungen des Pflegepersonals oder des Arztes/der Ärztin Folge leisten.

Umgekehrt können Sie von sich aus Ihren Besucherkreis einschränken oder gar einzelne Besucher, die Sie nicht zu sehen wünschen, abweisen lassen. Sie sollten solche Wünsche jedoch rechtzeitig Ihrer Pflegeperson mitteilen, welche Ihnen dabei im Rahmen des Möglichen behilflich ist.

Der Arzt/die Ärztin kann Ihre Besuchszeit einschränken oder zeitweise aufheben, wenn dies aus medizinischen Gründen in Ihrem eigenen Interesse geboten ist. Auch ein offensichtlicher Missbrauch des Besuchsrechts könnte Anlass zu Beschränkungen sein.

Bringen Sie Ihre Wünsche, Anregungen oder Kritik der Spitalleitung zur Kenntnis. Sie können sich aber auch direkt an den Arzt/die Ärztin oder die Pflegeperson wenden.

In manchen Fällen genügt erfahrungsgemäss eine kurze Aussprache an Ort und Stelle, um Klarheit zu schaffen oder einen Missstand zu beheben. Wenn solche Bemühungen um eine gütliche Regelung nicht fruchten oder wenn Sie den Eindruck haben, nicht verstanden zu werden, können Sie mit einer eigentlichen Beschwerde an die Spitalleitung gelangen. In Haftpflichtangelegenheiten wenden Sie sich an die Spitalleitung, wobei Ihnen selbstverständlich der ordentliche Rechtsweg vorbehalten bleibt.

Pflichten unserer Patienten

Ihren Rechten als Patient/Patientin stehen auch Pflichten gegenüber. Dies ist besonders dann von Bedeutung, wenn Sie und wir die einleitende Zielsetzung in ihrem vollen Sinngehalt ernst nehmen, wonach Sie als Patient/Patientin in unserem Spital Mensch sein und bleiben sollen.
 

Ihrem Recht, durch den Arzt/die Ärztin über Ihren Gesundheitszustand umfassend informiert und aufgeklärt zu werden, steht Ihre eigene Informationspflicht gegenüber. Damit der Arzt/die Ärztin Ihre Leiden möglichst gut erfassen kann, ist er/sie auf Ihre vollständigen und ausführlichen Angaben angewiesen, die im Zusammenhang mit Ihrem körperlichen und seelischen Befinden stehen. Verschweigen Sie auch Unangenehmes oder Peinliches nicht, soweit es medizinisch von Bedeutung sein könnte. Schildern sie dem Arzt/der Ärztin und dem Pflegepersonal Ihre Beobachtungen über Wirkung und Erfolg der Behandlung so genau wie möglich.
 

Ihrem Recht auf sorgfältige Untersuchung, Behandlung und Pflege entspricht Ihre moralische Pflicht, durch eigene Mitwirkung alles zu tun, was Ihre Heilung und Genesung fördert. Es gehört allenfalls auch Ihre Bereitschaft dazu, von gesundheitsschädigenden Lebensgewohnheiten abzusehen.
 

Jeder Patient/jede Patientin hat laut Gesetz für die Kosten der Behandlung und Betreuung im Rahmen der geltenden Tarifordnung aufzukommen, insoweit als nicht eine Krankenkasse diese Kosten übernimmt. Diese Gewährleistungspflicht obliegt ihm/ihr persönlich.
 

Zu Ihren Pflichten gehört auch die Beachtung der Wegleitung des Spitals. Deren Einhaltung ist erforderlich für einen sinnvollen und geordneten Betriebs­ und Tagesablauf. Sie ist aber auch notwendig für die Berücksichtigung der Rechte anderer Patienten/Patientinnen und des Spitalpersonals. Wir denken dabei speziell an die gebotene Rücksichtnahme hinsichtlich Radiohören, Fernsehen, Rauchen, Besuchszeiten, Ein­ und Austrittszeiten, Ruhezeit und Ähnliches.
 

Weitere Rechten & Pflichten

Sexuelle Belästigung ist untersagt. Sie wird sanktioniert.

Die Ausbildung in den Bereichen Pflege und Physiotherapie hat am Bethesda Spital eine lange Tradition. Bedenken Sie bitte, dass die Entwicklung der praktischen Fertigkeiten der Auszubildenden nur dann möglich ist, wenn sie auch praxisbezogen erfolgt. Es versteht sich von selbst, dass die Lernenden in ihrer Tätigkeit von erfahrenen Mitarbeitenden überwacht werden und dass sie der gleichen strengen Schweigepflicht unterstehen wie das Spitalpersonal.
 

Sollten Sie im Spital einen Schaden erleiden, der auf das Verschulden eines/einer Spitalangestellten zurückzuführen ist, so haftet das Spital, ev. auch direkt die verursachende Person. Ob eine Haftpflicht vorliegt, hängt jeweils von den Umständen des einzelnen Falles ab. Allfällige konkrete Haftpflichtansprüche sind an die Spitalleitung zu richten, die Ihnen in solchen Angelegenheiten ganz generell auch beratend zur Seite steht.
Allfällige Haftpflichtansprüche gegenüber dem behandelnden Arzt/der behandelnden Ärztin sind direkt an ihn/sie zu richten.