Gegen Ihren ausdrücklichen Willen dürfen aufgrund des Gesetzes keine Eingriffe irgendwelcher Art an Ihrem Körper vorgenommen werden. Allerdings wird bei einfachen und im allgemeinen ungefährlichen Eingriffen (z.B. Blutentnahme) die Zustimmung des Patienten vermutet. Für grössere oder mit erhöhten Risiken verbundene Eingriffe bedarf es jedoch – nach erfolgter Aufklärung – der ausdrücklichen Einwilligung des Patienten/der Patientin. Der Arzt/die Ärztin kann von Ihnen zu diesem Zweck die Unterzeichnung einer
Vollmacht verlangen. Grundsätzlich wird vermutet, dass Sie sich zu uns ins Spital begeben haben, um den mit dem Arzt/der Ärztin abgesprochenen Eingriff vornehmen zu lassen. Sie können also frei entscheiden, ob Sie an sich einen bestimmten Eingriff vornehmen lassen wollen. Im gleichen Sinn können Sie auch beanspruchen, dass Ihr Leben in einer ausweglosen Lage nicht künstlich erhalten bzw. verlängert wird. Hier empfiehlt sich die frühzeitige schriftliche Abfassung eines sogenannten Patiententestaments (Patientenverfügung). Falls Sie ein solches erst im Spital errichten wollen, sind Ihnen Arzt oder Pflegende auf Wunsch hin gerne behilflich.
Am 1. Januar 2013 ist das neue Erwachsenenschutzgesetz in Kraft getreten. Gemäss diesem können Sie in einer Patientenverfügung festhalten, welchen medizinischen Massnahmen Sie im Falle Ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmen oder nicht zustimmen. Diese Patientenverfügung ist für die Ärzte und das Pflegepersonal grundsätzlich verbindlich ausser es bestehen Zweifel daran, dass sie Ihrem Willen entspricht oder sie verstösst gegen gesetzliche Vorschriften.
Sie können in der Patientenverfügung auch eine natürliche Person bezeichnen, die Sie im Falle der Urteilsunfähigkeit bei medizinischen Entscheidungen vertreten soll. Haben Sie keine Patientenverfügung und auch keine Person bezeichnet, die für Sie entscheiden soll, dann kommen Ihre Angehörigen (Ehegatten, Nachkommen etc.) als gesetzliche Vertreter zum Zuge. Diese haben dann gemäss Ihrem mutmasslichen Willen und Ihren Interessen zu entscheiden.
Fehlen sowohl eine Patientenverfügung als auch eine vertretungsberechtigte Person, dann errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft. In dringlichen Fällen entscheidet der Arzt – ebenfalls gemäss Ihrem mutmasslichen Willen und Ihren Interessen.
Selbstbestimmungsrecht und Aufklärung können eingeschränkt sein oder gar entfallen, wenn sofortiges Handeln notwendig ist (z.B. lebensrettende Massnahmen). Zeigt sich bei einer Operation unvorhersehbar, dass eine Ausdehnung über das angenommene mit dem Patienten/der Patientin besprochene Mass hinaus dringend geboten ist, so ist der Arzt/die Ärztin dazu berechtigt, sofern ein Unterbruch der Operation mit erheblichen Risiken verbunden wäre. Der Arzt/die Ärztin hat in einem solchen Falle allein auf die Interessen des Patienten/der Patientin und dessen/deren mutmasslichen Willen abzustellen.