Vertrauensärztinnen beraten Versicherte, Unternehmungen, Betriebe, Kranken-, Renten-, IV- und andere Versicherungen in Fachfragen wie Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit medizinischer Leistungen sowie Vergütung, Tarifanwendung und Leistungspflicht der Versicherung. Sie verfügen über gute Kenntnisse des Krankenversicherungsgesetzes, des Handbuchs der Schweizerischen Krankenversicherung, des Manuals der Schweizer Vertrauensärzte sowie des Datenschutzes.
Vertrauensärzte:innen beschaffen sich von den Leistungserbringern, z.B. den Fachärzten und Hausärzten:innen, die notwendigen Angaben wie Informationen aus der Krankengeschichte, Arztberichte, Operationsberichte und Arbeitsunfähigkeitszeugnisse. Sie begutachten diese und klären offene Fragen evtl. in einer zusätzlichen Untersuchung. Sie erstellen eine fundierte Diagnose und bereiten die Entscheidungen der Versicherungen für Leistungen wie Renten, Spitalbehandlungen oder bestimmte Heil- und Therapiemassnahmen vor.
Gegenstand des vertrauensärztlichen Berichts ist nicht die Erkrankung selber, sondern ausschliesslich deren Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Mitarbeitenden.
Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf konkrete Informationen zu Diagnosen, Medikamenteneinnahme, vorangehenden Erkrankungen usw. Zulässig sind aber allgemeine Anmerkungen, sofern diese für die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit notwendig sind oder der betreffende Hinweis zum Verständnis des Berichts wichtig ist.